Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 12 LBG NRW – Andere Bewerberinnen oder andere Bewerber

(1) Von anderen Bewerberinnen oder von anderen Bewerbern (§ 3 Absatz 1 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden.

(2) Für andere Bewerberinnen und andere Bewerber kann Art und Umfang der zu fordernden Lebens- und Berufserfahrung in der Laufbahnverordnung bestimmt werden.

(3) Die Befähigung anderer Bewerberinnen oder anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt; die Feststellung ist nicht zulässig in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2.