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§ 91 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

2. – Rechte → a) – Fürsorge und Schutz

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 91 LBG M-V – Beihilfen (1)

(1) Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe gewährt, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001, GMBl. S. 918, in Verbindung mit §§ 22, 23 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994, BGBl. I S. 2750, geändert durch das Gesetz vom 27. April 2001, BGBl. I S. 772), nicht beihilfefähig sind.

(2) Die Maßgabe nach Satz 1 gilt nicht:

  1. 1.

    Für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die

    bisher ergänzend zur Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten

    und

    ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen

    1. a)

      keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen

    oder

    1. b)

      keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen

    erhalten können.

  2. 2.

    Bei Aufwendungen für Wahlleistungen nach Absatz 1 in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

    1. a)

      die Behandlung bereits begonnen haben,

    2. b)

      wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt,

    oder

    1. c)

      wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung auf Grund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans bis zu seinem Abschluss fortgesetzt wird.

    Dies gilt im Falle der Buchstaben b und c nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war.

(3) Lebenspartner gelten im selben Maß als berücksichtungsfähige Angehörige wie Ehegatten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).