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§ 8 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 LBG M-V – Persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (1)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  2. 2.
    die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintritt,
  3. 3.
    die gesetzliche Altersgrenze (§ 44) noch nicht erreicht hat und
  4. 4.
    in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet ist.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs. 4 EG-Vertrag).

(3) Der Bewerber muss die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann jedoch auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelungen außerhalb des Dienstrechts vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung oder Fachausbildung zwingend erfordern.

(4) Beamter kann nicht werden, wer

  1. 1.
    gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder
  2. 2.
    für das frühere Ministerium der Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und die aus diesem Grunde bestehenden Zweifel an der Eignung nicht ausräumt.

(5) Das Innenministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 nur zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, den Bewerber in das Beamtenverhältnis zu berufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).