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§ 74 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

1. – Pflichten → e) – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 74 LBG M-V – Ausführungsverordnung (1)

Die zur Ausführung der §§ 67 bis 73 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

  1. 1.
    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. 2.
    welche Tätigkeiten als Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 anzusehen sind,
  3. 3.
    in welchen Fällen Nebentätigkeiten ausnahmsweise allgemein als genehmigt gelten. Die Regelung hat sich auf Nebentätigkeiten zu beschränken, die sowohl in zeitlicher wie in finanzieller Hinsicht von geringer Bedeutung sind. In diesen Fällen ist der Beamte zu verpflichten, die Tätigkeit dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen,
  4. 4.
    ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält und eine erhaltene Vergütung abzuführen hat; die Höhe der dem Beamten verbleibenden Vergütung ist unter Berücksichtigung seines Amtes zu staffeln,
  5. 5.
    welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 69 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Nebentätigkeiten einer Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
  6. 6.
    unter welchen Voraussetzungen der Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist. Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden. Bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit oder bei einer Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder bei der dieser ein dienstliches Interesse anerkannt hat, kann auf das Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden,
  7. 7.
    dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).