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§ 5 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 LBG M-V – Arten des Beamtenverhältnisses (1)

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

  3. 3.

    auf Probe, wer

    1. a)

      zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

    2. b)

      zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 28) sich in einer Probezeit zu bewähren hat,

  4. 4.

    auf Widerruf,

    1. a)

      in der Regel, wer einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat, oder

    2. b)

      ausnahmsweise, wer nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Soweit nicht Gesetze etwas anderes bestimmen, ist der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden soll. Wird der Beamte auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).