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§ 48 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

c) – Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 48 LBG M-V – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei fehlender Zustimmung des Beamten (1)

(1) Hält der Dienstvorgesetzte auf Grund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes den Beamten für dienstunfähig und stimmt dieser der Versetzung in den Ruhestand nicht zu, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).