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§ 32 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 4. – Versetzung und Abordnung

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 LBG M-V – Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Behörden (1)

(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung vorgenommenen wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 30 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

(2) Vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist der Beamte zu hören. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden; in dem Gesetz oder in der Rechtsverordnung (Absatz 1) kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).