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§ 23 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 LBG M-V – Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst (1)

(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben in den Laufbahnen des

  1. 1.
    einfachen Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von sechs Monaten; die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann das Bestehen einer Laufbahnprüfung vorsehen,
  2. 2.
    mittleren Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von mindestens einem Jahr und bis zu zwei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung,
  3. 3.
    gehobenen Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von drei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung,
  4. 4.
    höheren Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von mindestens zwei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet. Die Laufbahnverordnungen regeln, inwieweit Krankheitszeiten und sonstige Freistellungen vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können; derartige Zeiten dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Ferner kann in ihnen geregelt werden, inwieweit eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden kann.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Laufbahnverordnungen bestimmen den Anteil der Fachstudien und der praktischen Ausbildung. Dabei müssen die Fachstudien einen Umfang von mindestens achtzehn Monaten haben; die praktische Ausbildung darf zwölf Monate nicht unterschreiten.

(4) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule oder eines mindestens gleichstehenden Studienganges gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.

(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnverordnungen besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(6) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).