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§ 18 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 LBG M-V – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1)

Die nach der Laufbahnverordnung für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dabei sollen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Laufbahn, insbesondere geregelt werden

  1. 1.
    die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn,
  2. 2.
    der Inhalt, das Ziel und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
  3. 3.
    der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
  4. 4.
    die Anrechnung einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst,
  5. 5.
    die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
  6. 6.
    soweit erforderlich, Vorschriften über Zwischenprüfungen,
  7. 7.
    die Bildung von Prüfungsausschüssen und das Verfahren der Prüfung,
  8. 8.
    die Art und Anzahl der Prüfungsleistungen,
  9. 9.
    die Ermittlung des Prüfungsergebnisses; dabei können Leistungen nach Nummer 5 berücksichtigt werden,
  10. 10.
    die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung abgestufte Beurteilung ermöglichen müssen,
  11. 11.
    die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  12. 12.
    die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
  13. 13.
    die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
  14. 14.
    die beamtenrechtliche Stellung des Betroffenen während und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes,
  15. 15.
    soweit erforderlich, besondere Bestimmungen für Aufstiegsbeamte.

Die besonderen Belange der Beamtinnen sind zu berücksichtigen. Das Innenministerium kann, im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien, durch Rechtsverordnung Rahmenvorschriften für mehrere Laufbahnen erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).