Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 128 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Besondere Vorschriften für Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte → 1. – Beamte auf Zeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 128 LBG M-V – Wahlbeamte (1)

(1) Wahlbeamte sind leitende Beamte auf Zeit der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf.

(2) Die §§ 30 und 31 finden auf Wahlbeamte keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).