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§ 32 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 32 LBG M-V – Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung

(1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Stelle schriftlich verfügt, die nach § 8 Absatz 1 oder 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts Anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Bekanntgabe, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem dem Beamten die Entlassungsverfügung bekannt gegeben wird.

(2) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 59 Absatz 4 erteilt worden ist.