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§ 19 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 19 LBG M-V – Probezeit
(§ 10 BeamtStG)

(1) Die Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich der Beamte nach Erwerb der Befähigung bewähren soll. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind während der Probezeit in der Regel wiederholt zu bewerten. Bei der Bewertung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Abschluss der Probezeit darf die Bewährung nur festgestellt werden, wenn an ihr keine begründeten Zweifel bestehen.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeiten nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr; sie kann im Einzelfall mit Zustimmung des Landesbeamtenausschusses unterschritten werden, soweit anrechenbare Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind. Tätigkeiten im Richterverhältnis mit Dienstbezügen können ohne Beteiligung des Landesbeamtenausschusses in vollem Umfang auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann im Ausnahmefall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.

(3) Beamte im Sinne des § 37 leisten keine Probezeit.