§ 15 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 3 – Laufbahnen
§ 15 LBG M-V – Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat.
(2) Wer eine Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13. Soweit erforderlich, kann der Beamte verpflichtet werden, zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren.