§ 124 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 124 LBG M-V – Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen
Beamte sowie Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach den §§ 13 und 14 in der ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dabei entspricht
- 1.
die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,
- 2.
die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
- 3.
die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt,
- 4.
die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt.