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§ 124 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 124 LBG M-V – Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen

Beamte sowie Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach den §§ 13 und 14 in der ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dabei entspricht

  1. 1.

    die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,

  2. 2.

    die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,

  3. 3.

    die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt,

  4. 4.

    die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt.