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§ 123 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 123 LBG M-V – Übergangsregelung für kommunale Wahlbeamte

Für kommunale Wahlbeamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits im Amt befinden, ist für den Eintritt in den Ruhestand § 44 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), bis zum Ablauf ihrer Amtszeit und für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wieder gewählt wird, weiterhin anzuwenden. Soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus bis zum Ende der Amtszeit hinausschieben; auf Antrag eines unmittelbar von den Bürgern gewählten kommunalen Wahlbeamten ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende der Amtszeit hinauszuschieben.