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§ 122 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 122 LBG M-V – Übergangsregelung für Altersteilzeit und langfristigen Urlaub

(1) Für einen Beamten auf Lebenszeit mit einer Altersteilzeitbeschäftigung gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S 576). Auf seinen Antrag kann bei einem Beamten, der neben der Versorgung auch einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand nach § 36 Absatz 2 nach Maßgabe dieses Gesetzes festgelegt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht dagegen stehen; ist dem Beamten Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodells bewilligt worden, gilt dies nur, solange er noch nicht vom Dienst freigestellt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen dem Beamten nach § 79b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256), oder nach § 79b Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274), Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.