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§ 116 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 5 – Körperschaften

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 116 LBG M-V – Zuständigkeiten

(1) Die in diesem Gesetz übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, den rechtsfähigen Anstalten und den Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle.

(2) Bei der Verleihung der früheren Amtsbezeichnung nach der Entlassung (§ 59 Absatz 4) tritt die Aufsichtsbehörde an die Stelle der obersten Dienstbehörde.