§ 106 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 1 – Landtag
§ 106 LBG M-V – Beamte beim Landtag
Die Beamten beim Landtag sind Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch den Präsidenten des Landtags vorgenommen. Der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Er erlässt die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Landtagsbeamten.