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§ 85 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 5 – Personalakten (§ 50 BeamtStG)

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 85 LBG LSA – Beihilfeunterlagen

(1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Zugang zu den Beihilfeunterlagen sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.

(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind

  1. 1.

    für die Einleitung oder Durchführung eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das in einem Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag steht, oder

  2. 2.

    zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person.

Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

(4) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung verarbeitet oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für personenbezogene Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind.