§ 60 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 60 LBG LSA – Dienstkleidungsvorschriften
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung oder das äußere Erscheinungsbild seiner Beamtinnen und Beamten zu treffen. In der mittelbaren Landesverwaltung kann die jeweilige oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung oder das äußere Erscheinungsbild ihrer Beamtinnen und Beamten treffen.