§ 57 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 57 LBG LSA – Befreiung und Ausschluss von Amtshandlungen
(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder gegen Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung richten würden.
(2) Beamtinnen und Beamte dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen oder Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung einen Vorteil verschaffen würden. Dies gilt auch für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.