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§ 5 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 5 LBG LSA – Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
(§§ 4, 22 BeamtStG

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Sie ist um Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen zu verlängern, falls eine Eignung noch nicht festgestellt werden kann. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte die leitende Funktion bereits wahrgenommen hat, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann auch neben einer Anrechnung nach Satz 4 verkürzt werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist außer in den in Satz 3 genannten Fällen nicht zulässig.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter

  1. 1.

    der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden,

  2. 2.

    der Leiterinnen und Leiter der Landesbehörden, wenn diese mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, und

  3. 3.

    der stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören.

Satz 1 gilt nicht für die Ämter von Mitgliedern des Landesrechnungshofs sowie für die in § 41 genannten Ämter.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit zum selben Dienstherrn befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(5) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine erneute Probezeit.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.