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§ 42 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 42 LBG LSA – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18 BeamtStG)

Für die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, gilt § 32 Abs. 2 entsprechend.