Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 1 – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 33 LBG LSA – Entlassung kraft Gesetzes
(§ 22 BeamtStG)

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Für die Dauer der Anordnung der Fortdauer ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.

(3) Im Falle des § 22 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten, sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

  1. 1.

    das Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder

  2. 2.

    das endgültige Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder Zwischenprüfung

bekannt gegeben worden ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.