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§ 3 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 3 LBG LSA – Begriffsbestimmungen

(1) Beamtinnen und Beamte, die das Land zum Dienstherrn haben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte. Alle übrigen Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Landesbeamtinnen und mittelbare Landesbeamte.

(2) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, einer oder eines sonstigen Versorgungsberechtigten oder einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten war.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben die oder der letzte Dienstvorgesetzte wahr.

(4) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(5) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht durch gesetzliche Regelung geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten die zuständige oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten zuständig ist.

(6) Fachministerium im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Landesbehörde, der die in der jeweiligen Laufbahn überwiegend zu erledigende Fachaufgabe als Ressortzuständigkeit zugewiesen ist.

(7) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde.