§ 113 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 2 – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
§ 113 LBG LSA – Verbot der politischen Betätigung in Uniform
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des aktiven Wahlrechts.