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§ 110 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 2 – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 110 LBG LSA – Dienstkleidung

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten die Bekleidung und die Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst kann als Aufwandsentschädigung ein Bekleidungszuschuss und ein Bewegungsgeld gewährt werden.