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§ 104 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 1 – Beamtinnen und Beamte beim Landtag

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 104 LBG LSA – Zuständigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamte beim Landtag sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Sie werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages ernannt, entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten beim Landtag ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.

(2) Der Landtag ist Fachministerium im Sinne dieses Gesetzes.