§ 100 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 9 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 100 LBG LSA – Anträge und Beschwerden
(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Beschwerden gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten können bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.