Landesbeamtengesetz (LBG)
Abschnitt I – Einleitende Vorschriften
§ 7 LBG – Arten von Beamten (1)
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
- 1.
auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 verwendet werden soll,
- 2.
auf Zeit, wenn
- a)
der Beamte auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden darf oder
- b)
dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion übertragen wird (§ 10b),
- 3.
auf Probe, wenn der Beamte
- a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 10a)
eine Probezeit zurück zu legen hat,
- 4.
auf Widerruf, wenn der Beamte
- a)
einen Vorbereitungsdienst, einen Ausbildungsdienst oder eine Grundausbildung abzuleisten hat oder
- b)
nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 verwendet werden soll.
(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 ehrenamtlich wahrnehmen soll.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).