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§ 14 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Ernennung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LBG – Nichtigkeit der Ernennung (1)

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn

  1. 1.
    sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde,
  2. 2.
    sie ohne die nach § 90 Abs. 2 erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde oder
  3. 3.
    die ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

Die Ernennung kann in Fällen der Nummer 1 von der sachlich zuständigen Behörde, in den Fällen der Nummer 2 von dem Landespersonalausschuss rückwirkend bestätigt werden.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. 1.
    nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
  2. 2.
    nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).