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§ 117 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt XII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 LBG – Beweismittel (1)

Können Urkunden, die für die Geltendmachung von Rechten nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, nicht beigebracht werden, so können als Beweismittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelassen werden. Zuständig für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 156 des Strafgesetzbuches) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die für die Entscheidung über die geltend gemachten Rechte zuständig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).