Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 92 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 4 – Personalaktenrecht (zu § 50 BeamtStG)

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 LBG – Auskunft an Beamtinnen und Beamte, Informationspflichten des Dienstherrn

(1) Während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses haben Beamtinnen und Beamte ein Recht auf Auskunft, auch in Form der Einsicht, aus ihrer Personalakte oder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.

(2) Nicht der Auskunft unterliegen:

  1. 1.

    Feststellungen über den Gesundheitszustand, wenn nach ärztlichem Urteil zu befürchten ist, dass bei einer Auskunft für die betroffene Person eine Lebensgefahr oder eine Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Nachteile entsteht beziehungsweise ihr erhebliche therapeutische Gründe oder überwiegende Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenstehen,

  2. 2.

    Sicherheitsakten,

  3. 3.

    Daten einer betroffenen Person, die mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

(3) Soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie der Personalakte zur Verfügung gestellt. Für weitere Kopien werden Auslagen erhoben. Soweit die Personalaktendaten automatisiert verarbeitet sind, ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Personalakten zu überlassen.

(4) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft, auch in Form der Einsicht, zu gewähren. Das gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 unterbleibt eine Auskunftserteilung.

(5) Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beziehen sich nur auf solche Daten, die ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden.