§ 9 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Beamtenverhältnis
§ 9 LBG – Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (zu § 7 BeamtStG)
Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu. Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die obersten Dienstbehörden übertragen.