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§ 75b LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 75b LBG – Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus

Lehrkräften mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 75a Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. § 75a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Mit der Bewilligung wird der Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinausgeschoben.