Landesbeamtengesetz (LBG)
Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit
§ 74 LBG – Arbeitszeit der Lehrkräfte
(1) Auf der Grundlage der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgelegten Arbeitszeit regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium die Arbeitszeit der Lehrkräfte durch Rechtsverordnung. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit der Lehrkräfte in der Weise festlegen, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu höchstens zehn Jahren die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde ausgeglichen wird. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann auf Antrag der Lehrkraft ein Zeitausgleich auch in einem größeren Stundenumfang zugelassen werden. Ist ein Zeitausgleich aus in der Person der Lehrkraft liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig möglich, ist eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu gewähren.