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§ 63 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 LBG – Jugendarbeitsschutz

(1) Der erste und dritte Abschnitt des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung sind auf Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) anzuwenden. Die darin der Aufsichtsbehörde zugeordneten Aufgaben und Befugnisse entfallen.

(2) Die zur gesundheitlichen Betreuung durchzuführenden Untersuchungen erfolgen durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt oder durch eine beamtete Ärztin oder einen beamteten Arzt. Die Kosten trägt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Dienstherr.

(3) Für Dienststellen, die regelmäßig jugendliche Beamtinnen und Beamte beschäftigen, gelten die §§ 47 und 48 JArbSchG entsprechend.

(4) Soweit die Eigenart des Polizeidienstes oder die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium Ausnahmen von den nach Absatz 1 geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeidienstes bestimmen.