Gesetze

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§ 55 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 LBG – Annahme- und Ablieferungspflicht

Die Beamtin oder der Beamte hat Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die für dem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeiten in einem Organ eines Unternehmens gezahlt werden, entgegenzunehmen und unverzüglich an den Dienstherrn abzuliefern.