§ 55 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 55 LBG – Annahme- und Ablieferungspflicht
Die Beamtin oder der Beamte hat Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die für dem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeiten in einem Organ eines Unternehmens gezahlt werden, entgegenzunehmen und unverzüglich an den Dienstherrn abzuliefern.