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§ 5 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LBG – Hoheitsrechtliche Tätigkeit (zu § 3 BeamtStG)

(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.

(2) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen gilt als hoheitsrechtliche Aufgabe.