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§ 20 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Laufbahnen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LBG – Probezeit (zu § 10 BeamtStG)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn mindestens ein Jahr der nach Satz 2 anrechenbaren Zeiten im Bereich der Behörde zurückgelegt worden ist, die die Feststellung trifft, ob die Beamtin oder der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. Auf die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit ist die Zeit einer Tätigkeit bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtags oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei einem kommunalen Spitzenverband anzurechnen.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu bewerten.

(4) Die Probezeit kann bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 41 leisten keine Probezeit.