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§ 14 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Laufbahnen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LBG – Laufbahn

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:

  1. 1.

    Verwaltung und Finanzen,

  2. 2.

    Bildung und Wissenschaft,

  3. 3.

    Justiz und Justizvollzug,

  4. 4.

    Polizei und Feuerwehr,

  5. 5.

    Gesundheit und Soziales,

  6. 6.

    Naturwissenschaft und Technik.

(3) Soweit zwingend erforderlich, können durch Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26) innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden.

(4) Innerhalb der Laufbahn wird abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden. Unter Berücksichtigung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes der funktionsbezogenen Bewertung der Ämter sind die Einstiegsämter durch Gesetz festzulegen.