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§ 134 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 134 LBG – Änderung der Mutterschutzverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Mutterschutzverordnung vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 45), BS 2030-1-23, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3a werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 782)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

  2. 2.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche, von jugendlichen Beamtinnen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LBG) über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird."

    2. b)

      In Absatz 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      "dies gilt nicht für eine Heranziehung jugendlicher Beamtinnen zur Mehrarbeit."

  3. 3.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die Entlassung" durch die Worte "eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.