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§ 133 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 133 LBG – Änderung der Arbeitszeitverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200, BS 2030-1-3) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 2 wird der Klammerzusatz "(§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 4 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "der Zeitraum, in dem keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht," durch die Worte "die Zeit einer zusammenhängenden Freistellung" ersetzt.

    2. b)

      Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      "(3) Abweichend von Absatz 2 darf die Freistellung

      1. 1.

        bis zu einem Jahr umfassen, wenn sie an das Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden Teilzeitbeschäftigung gelegt wird, die spätestens zwei Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37 LBG) endet,

      2. 2.

        bis zu siebeneinhalb Jahre umfassen, wenn sie an das Ende einer Teilzeitbeschäftigung gelegt wird, die sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt,

      soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

  3. 3.

    In § 8 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe "§ 61a" durch die Angabe "§ 47" und werden die Worte "einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes" durch die Worte "des polizeiärztlichen Dienstes" ersetzt.

  4. 4.

    In § 12 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "dürfen nur für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie für besoldungsrechtliche Zwecke verwendet werden und" gestrichen.