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§ 129 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 129 LBG – Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Probe

Für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die vor dem 1. Juli 2012 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 20 die §§ 28, 30 und 31 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.