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§ 126 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 11 – Zuständigkeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 LBG – Übertragung von Befugnissen

Dienstherren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können

  1. 1.

    die Befugnis zur Festsetzung der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes oder der Beihilfen,

  2. 2.

    die Entscheidung über die Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte sowie

  3. 3.

    die Vertretung in allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 ergeben,

durch Vereinbarung auf das Landesamt für Finanzen übertragen. Die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungs- und Altersgeldempfängerinnen und Versorgungs- und Altersgeldempfänger sind auf die Übertragung der Befugnisse hinzuweisen.