§ 124 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 11 – Zuständigkeit
§ 124 LBG – Zuständigkeit bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten
(1) Das jeweils zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten zur Ausführung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts für seinen Geschäftsbereich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt für den Rechnungshof Rheinland-Pfalz entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Beihilfen nach § 66, soweit sich der Anspruch auf Beihilfen gegen das Land richtet.