§ 116 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Polizei
§ 116 LBG – Politische Betätigung in Dienstkleidung
Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist die parteipolitische Betätigung während des Dienstes, in Dienst- und Unterkunftsräumen sowie in Dienstkleidung untersagt. Gleiches gilt für den nicht dienstlichen Besuch politischer Versammlungen in Dienstkleidung und das Tragen politischer Abzeichen zur Dienstkleidung.