§ 115 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Polizei
§ 115 LBG – Besondere Pflichten im Polizeidienst
Neben den allgemeinen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten haben die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die im Wesen des Polizeidienstes begründeten besonderen Pflichten. Sie haben das Ansehen der Polizei zu wahren und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit einzusetzen.