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§ 114 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Polizei

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 LBG – Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können während ihrer Ausbildung sowie bei einer Verwendung in einer Einsatzhundertschaft oder für besondere polizeiliche Einsätze, Lehrgänge oder Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung durch Anordnung verpflichtet werden.