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§ 113 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Polizei

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 LBG – Polizeiärztliche Untersuchung

(1) Abweichend von § 11 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 81 Abs. 2 Satz 3 kann die oder der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung dem polizeiärztlichen Dienst übertragen.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund eines Gutachtens des polizeiärztlichen Dienstes oder der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle festgestellt. § 47 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Feststellung nach § 112 Abs. 1, dass die auszuübende Funktion bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit die gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert, kann abweichend von Absatz 2 auch aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens erfolgen.